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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Rheinbrands GmbH, Basel

Allgemein

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) haben Gültigkeit für Rechtsgeschäfte der Rheinbrands GmbH (Rheinbrands), die den Kauf und/oder die Lieferung von Waren zum Gegenstand haben. AGB der Geschäftspartner der Rheinbrands sind nur bindend, wenn sie im Widerspruch zu den AGB der Rheinbrands GmbH stehen, es sei denn, sie werden schriftlich durch die Rheinbrands GmbH bestätigt. Die jeweils aktuelle Version der AGB ist Bestandteil jedes – auch älteren – Vertrages. Der Vertragspartner nimmt die geänderten Bedingungen an, wenn er nicht innerhalb von 14 Tagen nach Kenntnis von den Änderungen widerspricht. Im Falle des Widerspruchs ist die Rheinbrands GmbH berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen.

Vertragsschluss

Angebote sind unverbindlich und unteilbar, es sei denn, das Gegenteil wurde ausdrücklich und schriftlich zwischen den Parteien vereinbart. Im Zweifel gilt der Vertrag zwischen Rheinbrands und dem Vertragspartner erst mit der Absendung der Ware an den Vertragspartner als geschlossen. Die Gebundenheit des Käufers an seine Bestellungen bleibt unberührt.

Preise

Alle Preise und Preisangaben und Lieferbedingungen sind unverbindlich.. Rheinbrands behält sich das Recht vor, die Preise jederzeit zu ändern. Rheinbrands ist berechtigt, nach Vertragsschluss Preisänderungen durchzuführern. Der Vertragspartner nimmt die geänderten Bedingungen an, wenn er nicht innerhalb von 14 Tagen nach Kenntnis der Änderungen widerspricht. Im Falle des Widerspruchs ist Rheinbrands berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichts- und ähnliche Angaben, die Rheinbrands in Katalogen o.ä. veröffentlicht, sind nicht bindend.

Lieferung/Transport

Erfüllungsort ist der Sitz der Rheinbrands GmbH. Der Vertragspartner trägt die Transportkosten an die von ihm zu nennende Lieferanschrift. Ab einem Auftragswert von CHF 300.- erfolgen die Lieferungen frachtfrei. Mit dem Beginn des Versandes geht die Gefahr auf den Vertragspartner über; selbst wenn Franko-Lieferung vereinbart wurde. Gemeldete Liefertermine sind nur ungefähre Richtwerte, es sei denn, ein fixer Termin wurde ausdrücklich als solcher schriftlich bestätigt.

Zahlung

Forderungen von Rheinbrands werden sofort nach Rechnungsstellung fällig, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Rheinbrands ist berechtigt, jede Teillieferung zu fakturieren. Eine Verrechnung ist nur gegen rechtskräftig festgestellte oder unbestrittene Forderungen zulässig. Der Vertragspartner gerät ohne Mahnung in Verzug, wenn er zum Fälligkeitszeitpunkt nicht leistet. Der Verzugszins bei Geldforderungen beträgt fünf Prozent. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Rheinbrands ist im Falle des Schuldnerverzuges berechtigt, je Forderung Inkassokosten i.H.v. CHF 100,00 zu erheben. Falls sich nach dem Zustandekommen des Vertrages eine Änderung in der Valuta/dem Wechselkurs ergibt, ist Rheinbrands berechtigt, den Käufer mit den für Rheinbrands nachteiligen Kursänderungen zu belasten.

Reklamationen/Entlastungen

Reklamationen können nur akzeptiert werden, wenn sie gegenüber Rheinbrands innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Lieferung schriftlich erhoben werden und die Beanstandungen deutlich beschrieben sind. Rücksendungen sind nur nach vorhergehender Absprache gestattet. Die Sendungen sind immer mit einer Retourankündigung zu versehen, in der das Datum und die Nummer der Rechnung angegeben sind. Die Annahme nicht avisierter Rücksendungen wird verweigert.

Eigentumsvorbehalt

Gelieferten Waren stehen bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum von Rheinbrands. Der Käufer ermächtigt Rheinbrands, ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Eintragung ins Eigentumsvorbehaltsregister nach Art. 715 ZGB vorzunehmen. Solange der Eigentumsvorbehalt dauert, darf der Käufer nicht über die gelieferten Gegenstände verfügen. Vor allem darf er sie weder verkaufen noch vermieten oder verpfänden. Der Käufer ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren mit der nötigen Sorgfalt erkennbar als Eigentum von Rheinbrands zu verwahren und sie für die Dauer des Eigentumsvorbehalts gegen Feuer, Explosions- und Wasserschaden als auch gegen Diebstahl zu versichern und der Rheinbrands die Versicherungspolicen auf Wunsch zur Einsicht vorzulegen. Rheinbrands ist berechtigt, ihr Eigentumsrecht durch Rücknahme der gelieferten Ware gelten zu machen, sofern die vereinbarten Zahlungskonditionen nicht eingehalten werden. Damit verbundene Umtriebe und Speditionskosten gehen zu Lasten des Käufers.

Höhere Gewalt

Höhere Gewalt hat Rheinbrands nicht zu vertreten. Sie ist dann berechtigt, die vereinbarten Liefertermine um die Dauer der höheren Gewalt zu verlängern oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Höhere Gewalt wird als unvorhersehbares, aussergewöhnliches Ereignis definiert, das mit unabwendbarer Gewalt von aussen hereinbricht und in Folge dessen die Erfüllung eines Vertrages vernünftigerweise nicht verlangt werden kann.

Haftung

Die Haftung der Rheinbrands GmbH ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Der Ersatz mittelbarer Schäden ist ausgeschlossen. Der Vertragspartner stellt Rheinbrands vor allen Ansprüchen Dritter im Hinblick auf die von Rheinbrands gelieferten Waren frei, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Rheinbrands und den Vertragspartner trifft diesbezüglich keinerlei Verschulden. Rheinbrands ist in keinem Falle für die Folgen von unrichtigem und/oder unsachgemäßem Gebrauch der gelieferten Waren haftbar, noch für die Folgen, die sich aus einem Gebrauch ergeben, der von dazu gelieferten Empfehlungen/Hinweisen abweicht und/oder dazu im Widerspruch steht.
Die von Rheinbrands gelieferten Empfehlungen/Hinweise entbinden den Vertragspartner nicht von der Verpflichtung, die Produkte selbst hinsichtlich ihrer Tauglichkeit für die beabsichtigte Verwendung zu überprüfen. Der Vertragspartner trägt die Beweislast, dass die gelieferten Waren bestimmt richtig und/oder sachgemäß beziehungsweise gemäß der gelieferten Hinweise und erst nach sorgfältiger eigener Inspektion durch den Vertragspartner verwendet wurden.

Kündigung

Die Rheinbrands GmbH ist berechtigt, den Vertrag durch eine einseitige Erklärung mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn
 der Vertragspartner für zahlungsunfähig erklärt wird, selbst Insolvenz- oder Zahlungsaufschub beantragt hat oder aber sich darin befindet, unter Aufsicht bzw. Konkursverwaltung oder Vormundschaft gestellt wird;
 der Abnehmer seinen Betrieb ganz oder teilweise stilllegt, liquidiert oder aber ganz/teilweise überträgt;
 auf die Waren oder einen Teil davon beim Abnehmer sicherungs- oder pfändungshalber beschlagnahmt werden.
 bei Widersprüchen gegen AGB-Änderungen oder gegen Preisänderungen sowie im Falle höherer Gewalt (s.o.)
Durch die Kündigungserklärung werden sämtliche Forderungen an den Vertragspartner unverzüglich fällig.

Vertraulichkeit

Der Vertragspartner hat alle ihm während der Dauer der Vereinbarung bekannt gewordenen Informationen, insbesondere zu Herstellungsverfahren, die als vertraulich bezeichnet werden oder aufgrund sonstiger Umstände als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse erkennbar sind, auch nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses geheim zuhalten und darüber Stillschweigen zu bewahren.
Der Vertragspartner ist verpflichtet, alle Pressemitteilungen/ -veröffentlichungen sowie sonstige Kommunikations- und Werbemaßnahmen, die in Zusammenhang mit dem Vertrag stehen, vorab mit Rheinbrands abzustimmen und nur nach vorheriger schriftliche Freigabe durch Rheinbrands durchzuführen.

Schlussbestimmungen

Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmung dieses Vertrages berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Unwirksame oder nichtige Bestimmungen sind durch solche zu ersetzen, die nach Inhalt und Zweck dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommen; entsprechendes gilt für eventuelle Regelungslücken dieses Vertrages. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
Anwendbares Recht ist das Schweizerische Recht unter Ausschluss der Bestimmungen des UN-Kaufrechts. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist der Sitz von Rheinbrands. Rheinbrands kann allerdings Klagen gegen den Vertragspartner auch an dessen Sitz oder Wohnsitz anhängig machen.

 

Stand: Januar 2014